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Gründungszuschuss: Dein Start in die Selbständigkeit mit Unterstützung der Agentur für Arbeit
Viele träumen davon, ein eigenes Unternehmen zu gründen – und vielleicht gehörst auch Du dazu. Doch der Weg in die Selbstständigkeit ist oft von Unsicherheiten und Fragen geprägt:
- Wie starte ich richtig?
- Wie erstelle ich einen Businessplan, der den Anforderungen genügt?
- Und wie vermeide ich Fehler bei der Beantragung des Gründungszuschusses?
Genau hier setzen wir von Gründermatch an.
Wir begleiten Dich Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess – von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Gründung. Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit bietet eine wertvolle Unterstützung in der Anfangsphase, aber es gibt klare Voraussetzungen und Schritte, die Du beachten musst. In diesem Beitrag erfährst Du alles Wichtige und wie wir Dir helfen können, Stolpersteine zu vermeiden.
Gründungszuschuss
(plus 300 EUR)
durch die Bundesagentur für Arbeit
100% Förderung des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes
Wie Gründermatch Dir beim Gründungszuschuss hilft
Mit Gründermatch stehst Du nicht alleine da. Wir führen Dich Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess – von der Idee bis zur Antragstellung – und sorgen dafür, dass Du alles richtig machst. Wir bieten Dir ehrliches Feedback, damit Du sicher auf dem richtigen Weg bleibst.
Businessplan erstellen
Wir helfen Dir, Deinen Businessplan so zu erstellen, dass er alle wesentlichen Punkte abdeckt: Marktanalyse, Zielgruppe, Umsatzplanung und vieles mehr.
Kalkulation und Finanzplanung
Mit unserer Hilfe wirst Du Deine Zahlen im Griff haben – realistisch und nachvollziehbar, damit Dein Unternehmen erfolgreich wächst.
Feedback und Sicherheit
Ehrliches und fundiertes Feedback für Deinen Businessplan und Deine gesamte Gründungsstrategie, damit Du sicher bist, nichts übersehen zu haben.
Fehler vermeiden
Wir zeigen Dir genau, welche Schritte Du wann unternehmen musst, damit Deinem erfolgreichen Antrag nichts im Weg steht.
Was ist der Gründungszuschuss und warum ist er wichtig?
Der Gründungszuschuss gemäß § 93 SGB III ist eine staatliche Förderung für Arbeitslose, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen. Dieser Zuschuss soll Deinen Lebensunterhalt und Deine soziale Absicherung während der oft herausfordernden Anfangsphase einer Existenzgründung sichern.
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, was bedeutet, dass er nur dann gewährt wird, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Ziel der Förderung ist es, Dich dabei zu unterstützen, Deine Arbeitslosigkeit dauerhaft durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit zu beenden.
Förderung in zwei Phasen
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gewährt, um Dich in der kritischen Anfangsphase Deiner Selbstständigkeit zu unterstützen.
Phase 1: Erste sechs Monate
Während der ersten sechs Monate erhältst Du den Betrag, den Du zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hast, plus 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. Dieser Betrag hilft Dir, Deine grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken.
Phase 2: Weitere neun Monate
Für weitere neun Monate kannst Du 300 Euro monatlich erhalten, vorausgesetzt, Du weist die Fortführung Deiner Geschäftstätigkeit nach. Bei begründeten Zweifeln kann die Agentur für Arbeit eine erneute fachkundige Stellungnahme fordern.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein, die in den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit festgelegt wurden.
Restanspruch auf Arbeitslosengeld
Du musst zum Zeitpunkt der Aufnahme Deiner selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht keine Möglichkeit, den Zuschuss zu erhalten.
Nachweis der Tragfähigkeit
Deine Geschäftsidee muss wirtschaftlich tragfähig sein. Eine fachkundige Stellungnahme (z.B. von uns, der IHK, einem Steuerberater oder anderen Experten) ist notwendig, um dies zu belegen.
Persönliche Eignung
Die Agentur für Arbeit prüft außerdem Deine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit. Hierfür können Zeugnisse, Berufserfahrung oder Qualifikationen erforderlich sein.
Wichtige Schritte zur Antragstellung
Die Antragstellung des Gründungszuschusses ist an klare Formalitäten gebunden. Besonders wichtig ist, dass der Antrag vor der Aufnahme Deiner selbstständigen Tätigkeit gestellt wird. Häufig sehen wir, dass Gründer vorschnell starten, was dazu führt, dass Förderungsmöglichkeiten – auch abseits des Gründungszuschusses – verloren gehen.
Wenn das bei Dir bereits passiert ist, melde Dich trotzdem bei uns. Gemeinsam finden wir einen geeigneten Förderweg für Dich.
Notwendige Unterlagen für den Antrag
- Gewerbeanmeldung oder Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit (nachreichbar).
- Businessplan, inklusive Kapitalbedarfs-, Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
- Lebenslauf und Qualifikationsnachweise.
- Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK, Steuerberater).
Das Formular für den Gründungszuschuss – Wo finde ich es?
Das Formular für den Gründungszuschuss wird nicht öffentlich zum Download bereitgestellt. Stattdessen erhältst Du es erst nach einem persönlichen Gespräch mit Deinem Arbeitsvermittler.
Schritte zur Bereitstellung des Formulars:
- Vereinbarung mit uns ein Beratungsgesprächs: Zunächst empfehlen wir Dir ein kostenloses, unverbindliches Gespräch mit uns zu führen. Wir prüfen auch ob du ein Anspruch auf ein gefördertes Gründungscoaching mit AVGS hast. Im Anschluss kontaktiere Deinen Arbeitsvermittler, um ein persönliches Gespräch zu vereinbaren. Hier wird geprüft, ob eine Förderung für Dich sinnvoll ist.
- Freischaltung des Formulars: Nach positiver Entscheidung wird das Formular in Deinem Online-Portal freigeschaltet. Hier kannst Du es dann online ausfüllen und die benötigten Unterlagen hochladen.
So sicherst Du Dir den Gründungszuschuss langfristig
Der Gründungszuschuss ist eine wertvolle Unterstützung in der Anfangsphase Deiner Selbstständigkeit, jedoch gibt es klare Vorgaben, die Du beachten musst, um die Förderung nicht zu verlieren. Stelle sicher, dass Du:
- regelmäßig Deine Geschäftstätigkeit nachweist,
- keine Nebentätigkeit aufnimmst, die Deine Selbstständigkeit in den Hintergrund drängt,
- und immer korrekte und vollständige Unterlagen einreichst.
Bei Gründermatch unterstützen wir Dich nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch während der gesamten Förderphase. Wir helfen Dir, alle Anforderungen zu erfüllen, damit Du Dich voll und ganz auf den Aufbau Deines Unternehmens konzentrieren kannst.
Mit Gründermatch stehst Du nicht alleine da.
Wir stellen sicher, dass keine Stolpersteine im Weg stehen. Mit dem Gründermatch Experten vermeidest Du typische Fehler und bekommst das Feedback, das Dir die nötige Sicherheit gibt. Gemeinsam erstellen wir Marktanalysen, entwickeln Finanzplanungen und prüfen alle Dokumente sorgfältig, damit Du sicher sein kannst, dass Dein Antrag alle Anforderungen erfüllt.
Änderungen ab 2025 & Antragstellung
Neuer Prozess ab 2025
Ab 2025 ist vorgesehen, dass die Agentur für Arbeit nur noch einen einzigen Antrag verlangt, statt wie bisher alle sechs Monate Nachweise erbringen zu müssen. Das Ziel ist es, den Prozess für Dich einfacher und effizienter zu gestalten.
Wichtige Hinweise zur Antragstellung
Dein Antrag muss vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Es handelt sich um ein Vorgründungscoaching. Viele Gründer starten zu schnell mit der Gewerbeanmeldung und verpassen dadurch wichtige Förderungen. Solltest Du bereits gestartet sein, sprich uns dennoch an – wir helfen Dir weiter.
Dein nächster Schritt: Sicher zum Gründungszuschuss mit Gründermatch
Die Beantragung des Gründungszuschusses kann komplex sein, muss es aber nicht! Mit der richtigen Vorbereitung und unserer Unterstützung ist es machbar. Bei Gründermatch begleiten wir Dich kostenlos durch den gesamten Prozess – von der Erstellung des Businessplans bis zur Einreichung der Unterlagen bei der Agentur für Arbeit.
Häufige Probleme und wie Du sie vermeidest
Vermeide typische Stolpersteine bei der Beantragung des Gründungszuschusses und sichere Deinen Erfolg mit Gründermatch.
Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen
Ein nicht aussagekräftiger Businessplan oder unvollständige Unterlagen führen häufig zur Ablehnung. Gründermatch hilft Dir, alle Dokumente korrekt zu erstellen und zu prüfen.
Fehler bei der Kalkulation
Viele Gründer sind unsicher, wie sie den Kapitalbedarf und die Umsatzerwartungen realistisch kalkulieren sollen. Unsere Experten unterstützen Dich dabei, eine fundierte und realistische Finanzplanung zu erstellen.
Zweifel an der persönlichen Eignung
Die Agentur prüft, ob Du die nötigen Fähigkeiten als Gründer hast. Bei Bedarf bietet Gründermatch Schulungen, um Deine unternehmerischen Fähigkeiten zu stärken und zu dokumentieren.
Der Gründungszuschuss hilft Dir, die ersten Hürden der Selbständigkeit zu meistern.
Die Anfangsphase ist oft die schwierigste Zeit, um profitabel zu arbeiten – es fallen Kosten für Miete, notwendige Investitionen und soziale Absicherung an. Der Gründungszuschuss sichert Dich finanziell ab, sodass Du Dich voll auf den Aufbau Deines Unternehmens konzentrieren kannst.
Häufige Fragen und Antworten zum Gründungszuschuss
Wenn Du während der Förderung eine Nebentätigkeit ausübst, könnte dies den Gründungszuschuss beeinflussen, insbesondere in Bezug auf die Höhe. Falls Du Einkommen aus der Nebentätigkeit erzielst, das Deinen Lebensunterhalt und die soziale Absicherung deckt, kann der Gründungszuschuss gestrichen werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass Deine Selbstständigkeit weiterhin hauptberuflich ausgeübt wird.
Wenn Du bereits ein Nebengewerbe hast, wandelst Du Deine Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit um. Dabei muss klar sein, dass Du Deine Arbeitslosigkeit durch die Gründung beendest und mindestens 15 Stunden pro Woche in Dein Unternehmen investierst. Nur so hast du Anspruch auf den Gründungszuschuss.
Damit der Gründungszuschuss nicht gestrichen wird, gibt es einige wichtige Punkte, die Du nach der Bewilligung beachten musst:
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Regelmäßige Dokumentation und Berichte
Während der zweiten Förderphase verlangt die Agentur für Arbeit von Dir eine regelmäßige Dokumentation Deiner Geschäftstätigkeit. Du solltest Einnahmen und Ausgaben genau dokumentieren und der Agentur gegenüber darlegen, wie sich Dein Geschäft entwickelt. Es kann auch hilfreich sein, eine Prognose über zukünftige Aufträge und Umsätze zu erstellen, um zu zeigen, dass Dein Unternehmen auf einem guten Weg ist. -
Vollständigkeit der Unterlagen
Du musst sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht werden. Dazu gehören der Businessplan, die Tragfähigkeitsbescheinigung, Deine Umsatzvorschau und alle weiteren Dokumente, die die Agentur für Arbeit verlangt. Fehlen wichtige Unterlagen, kann die Förderung nicht nur verzögert, sondern auch abgelehnt oder gestoppt werden. -
Vermeidung von Nebentätigkeiten
Wenn Du während der Förderung eine Nebentätigkeit aufnimmst, musst Du sicherstellen, dass Deine selbstständige Tätigkeit weiterhin als hauptberuflich gilt. Falls die Nebentätigkeit zeitlich oder finanziell überwiegt, kann dies zur Streichung des Zuschusses führen. -
Korrekte Angaben zu Deinen Einnahmen
Sollte sich Deine finanzielle Lage deutlich verbessern, sodass Du genug verdienst, um Deine Lebenshaltungskosten und soziale Absicherung ohne den Zuschuss zu decken, wird die Förderung eingestellt. Hier ist es wichtig, der Agentur für Arbeit rechtzeitig und transparent mitzuteilen, wie sich Deine Einnahmen entwickeln.
Der Gründungszuschuss kann aus verschiedenen Gründen gestrichen oder beendet werden. Zu den häufigsten Gründen gehören:
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Nicht ausreichende Nachweise über die Geschäftstätigkeit
In der zweiten Förderphase musst Du gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen, dass Deine Geschäftstätigkeit weiterhin besteht und Du hauptberuflich selbstständig tätig bist. Du musst in der Regel einen Bericht einreichen, der Deine Einnahmen und Ausgaben dokumentiert und Deine geschäftlichen Aktivitäten detailliert beschreibt. Wenn die Agentur für Arbeit Zweifel an der Tragfähigkeit oder Intensität Deiner Geschäftstätigkeit hat, kann sie eine neue Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.Beispiel: Wenn Du während der zweiten Phase keine oder nur geringe Einnahmen nachweisen kannst, kann die Agentur Deinen Förderanspruch infrage stellen. In diesem Fall musst Du entweder zusätzliche Belege erbringen oder die Tragfähigkeit Deiner Gründung durch eine erneute Stellungnahme bestätigen lassen.
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Beendigung der hauptberuflichen Selbstständigkeit
Der Gründungszuschuss wird nur gewährt, wenn Du hauptberuflich selbstständig tätig bist. Solltest Du eine Nebentätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung aufnehmen, die zeitlich überwiegt, kann der Zuschuss gestrichen werden. Die Förderung ist an die Bedingung geknüpft, dass Deine selbstständige Tätigkeit im Vordergrund steht und mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst. -
Fehlende oder falsche Angaben
Solltest Du im Verlauf Deiner Gründung falsche Angaben gemacht haben, etwa über Deine Geschäftstätigkeit oder Einnahmen, kann der Gründungszuschuss nicht nur gestrichen, sondern auch rückwirkend aufgehoben werden. Dies kann dazu führen, dass Du bereits erhaltene Beträge zurückzahlen musst. Es ist daher wichtig, alle Angaben korrekt und transparent zu machen. -
Einnahmen decken bereits alle Kosten
Wenn Deine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit ausreichend hoch sind, um sowohl Deinen Lebensunterhalt als auch Deine soziale Absicherung zu finanzieren, erlischt der Anspruch auf den Gründungszuschuss. Die Förderung ist laut den Weisungen nur dafür gedacht, finanzielle Engpässe zu überbrücken. Sobald Dein Einkommen stabil genug ist, wird die Förderung eingestellt.
Ja, in bestimmten Fällen kannst Du nach einer Streichung des Gründungszuschusses wieder gefördert werden, allerdings gibt es hier wichtige Einschränkungen:
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Wartefrist von 24 Monaten
Wenn Deine Existenzgründung scheitert, kannst Du in der Regel frühestens nach 24 Monaten erneut einen Gründungszuschuss beantragen. Diese Wartefrist soll Mehrfachförderungen vermeiden. Allerdings kann die Wartefrist in Ausnahmefällen, z.B. aufgrund personenbedingter Gründe wie Krankheit oder Unfall, verkürzt werden. -
Personenbedingte Gründe
Wenn Deine Gründung aufgrund von Krankheit oder anderen unverschuldeten Umständen gescheitert ist, kann unter Umständen eine erneute Förderung auch vor Ablauf der 24 Monate möglich sein. In jedem Fall wird die Agentur für Arbeit die Gründe für das Scheitern prüfen.
Grundsätzlich musst Du den Gründungszuschuss nicht zurückzahlen, wenn Deine Geschäftsidee scheitert. Allerdings kann die Agentur für Arbeit bereits geleistete Zahlungen zurückfordern, wenn sie feststellt, dass falsche Angaben gemacht wurden oder die Selbstständigkeit nicht wie angegeben hauptberuflich ausgeführt wurde. Daher ist es wichtig, korrekte Informationen einzureichen und die Anforderungen zu erfüllen.
In der zweiten Phase des Gründungszuschusses musst Du regelmäßig nachweisen, dass Deine Geschäftstätigkeit intensiv betrieben wird und Einnahmen generiert. Sollten begründete Zweifel an der Tragfähigkeit bestehen, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass Du eine neue Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einreichst. Wenn Du keine ausreichenden Nachweise erbringen kannst, wird die Förderung eingestellt.
Ja, es ist grundsätzlich möglich, den Gründungszuschuss auch bei einer Existenzgründung im europäischen Ausland zu erhalten, solange die Tragfähigkeit der Gründung nachgewiesen wird und die Selbstständigkeit zur Beendigung Deiner Arbeitslosigkeit führt. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss allerdings weiterhin im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches liegen.
Der Gründungszuschuss wird nur für hauptberufliche Selbstständigkeit gezahlt. Falls Deine Tätigkeit nur als Teilzeittätigkeit ausgeübt wird oder durch eine andere Beschäftigung zeitlich dominiert wird, ist eine Förderung ausgeschlossen. Es wird geprüft, ob Deine Arbeitslosigkeit durch die Selbstständigkeit vollständig beendet wird und die Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst.
Wenn Du während des Bezugs des Gründungszuschusses eine abhängige Beschäftigung aufnimmst, wird dies als Anzeichen gewertet, dass Du die Selbstständigkeit nicht mehr hauptberuflich ausübst. In diesem Fall wird die Förderung gestrichen, da der Gründungszuschuss ausschließlich für hauptberufliche Selbstständigkeit gewährt wir
Nach Ablauf der zweiten Förderphase (also nach den insgesamt 15 Monaten) endet die Förderung automatisch. Es gibt keine Möglichkeit, die Zahlung des Gründungszuschusses darüber hinaus zu verlängern. Ab diesem Zeitpunkt musst Du vollständig von den Einnahmen Deiner Selbstständigkeit leben und Deine soziale Absicherung eigenständig finanzieren. Falls dein Lebensunterhalt nicht zur Deckung mit deiner Selbständigkeit ausreichen sollte, prüfen wir gerne mit Dir den Anspruch auf Grundsicherung bzw. Bürgergeld. Auch Selbständige dürfen diesen zur Deckung der Miete, Krankenversicherung beantragen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass du dein Vermögen offenlegen musst (trotz Härtefallregelung) sowie dein Einkommen. Deine selbständige Tätigkeit wird durch das Formular EKS nachgewiesen.
Ja, Du kannst den Gründungszuschuss erneut beantragen, aber erst nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Monaten. Beachte hierbei, dass Du nur Anspruch hast, wenn Du eine freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit abgeschlossen hast. Diese Frist soll verhindern, dass mehrfach gefördert wird, ohne dass sich die Geschäftsidee bewährt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Selbstständigkeit aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit) gescheitert ist.
Der Gründungszuschuss ist gemäß den geltenden Vorschriften steuerfrei. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetz), der bestimmte öffentliche Leistungen, wie den Gründungszuschuss, von der Besteuerung ausnimmt.
Steuerfreiheit von Gründungszuschüssen nach § 3 Nr. 2 EStG
Nach § 3 Nr. 2 EStG sind „Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme“ steuerfrei. Der Gründungszuschuss fällt unter diese Kategorie, da er von der Agentur für Arbeit zur Förderung der Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit gewährt wird. Dies bedeutet, dass der Gründungszuschuss nicht in das zu versteuernde Einkommen einfließt und keine Einkommenssteuer darauf erhoben wird.
Allerdings: Einkünfte aus der Selbstständigkeit sind steuerpflichtig
Während der Gründungszuschuss selbst steuerfrei ist, sind die Einkünfte, die Du aus Deiner selbstständigen Tätigkeit erzielst, steuerpflichtig. Diese Einkünfte unterliegen der Einkommenssteuer gemäß § 2 Abs. 1 EStG und sind im Rahmen Deiner jährlichen Steuererklärung zu deklarieren.
Beispielsweise, sobald Dein Unternehmen Gewinne erzielt, bist Du verpflichtet, diese im Rahmen Deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Bilanzierung beim Finanzamt zu melden. Diese Einkünfte werden dann entsprechend Deiner Steuerklasse und den geltenden Steuersätzen besteuert.
Sozialversicherungsbeiträge
Zusätzlich zur Einkommenssteuer musst Du während Deiner Selbstständigkeit für Deine soziale Absicherung selbst aufkommen, also Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und eventuell Rentenversicherung leisten. Der Gründungszuschuss enthält eine Pauschale von 300 Euro pro Monat, um diese Kosten in der Anfangszeit zu decken. Diese Pauschale ist ebenfalls steuerfrei und dient lediglich Deiner Absicherung.
Der Gründungszuschuss gemäß § 3 Nr. 2 EStG ist steuerfrei und muss nicht in Deiner Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Allerdings sind die Gewinne, die Du aus Deiner selbstständigen Tätigkeit erzielst, voll steuerpflichtig. Zudem musst Du für Deine eigene soziale Absicherung aufkommen.
Falls Du weitere Informationen benötigst, helfen wir gerne dabei, die steuerlichen Aspekte korrekt zu berücksichtigen.
- § 3 Nr. 2 EStG: Steuerfreiheit bestimmter öffentlicher Leistungen
- § 2 Abs. 1 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit
Der Gründungszuschuss muss spätestens 150 Tage vor dem Ende Deines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I beantragt werden. Wenn Du diese 150-Tage-Frist verpasst, hast Du keinen Anspruch mehr auf die Förderung. Es ist wichtig, deinem Arbeitsvermittler als auch dem Teamleiter der Agentur für Arbeit einen einen Spielraum zu lassen. Du solltet daher ca. 2 Wochen vor Ablauf der Frist spätestens deinen vollständigen Antrag auf Gründungszuschuss einreichen. Solltest du nicht wissen, wann genau Fristende ist erkundige Dich bei deinem Vermittler oder kontaktiere uns, damit wir das Fristende zur Beantragung deines Gründungszuschusses gemeinsam.
Der Gründungszuschuss ist personenabhängig, das bedeutet, dass jede Person individuell den Zuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen muss, auch wenn ihr als Team gründet. Jede Person muss die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erfüllen, also zum Beispiel arbeitslos gemeldet sein und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
Für ein Gründungsteam, bei dem alle Mitglieder arbeitslos sind, kann jeder Einzelne den Gründungszuschuss beantragen. Es spielt keine Rolle, ob ihr als Einzelunternehmen oder im Rahmen einer Gesellschaft gründet (z.B. eine GmbH oder GbR). Wichtig ist jedoch, dass jede Person einen eigenen Businessplan und eine Tragfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss, da die Förderung auf den individuellen Arbeitslosengeld-Anspruch und die jeweilige Geschäftsidee abzielt.
Beachte: Auch wenn ihr als Team gründet, muss jeder Gründer nachweisen, dass seine eigene Geschäftstätigkeit tragfähig ist und die hauptberufliche Selbstständigkeit anstrebt. Es gibt keine pauschale Förderung für das gesamte Gründungsteam, sondern es wird jeder Einzelne gefördert.
Das bedeutet, dass theoretisch alle Teammitglieder den Gründungszuschuss und kostenlose Gründungsberatung mit AVGS erhalten können, wenn die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein, Du hast keinen gesetzlichen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss ist eine sogenannte Ermessensleistung der Agentur für Arbeit, was bedeutet, dass die Bewilligung vom Ermessen der Sachbearbeiter abhängig ist. Sie prüfen individuell, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob eine Förderung sinnvoll ist.
Die Entscheidung richtet sich nach den Regelungen in den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Weitere Details findest Du hier:
In der Regel kannst Du den Gründungszuschuss nicht erhalten, wenn Du bereits über ausreichend finanzielle Mittel verfügst, um Deinen Lebensunterhalt in der Anlaufphase Deiner Selbstständigkeit zu decken. Die Agentur für Arbeit prüft dabei, ob Du während der Anfangsphase Deiner Selbstständigkeit tatsächlich auf eine Förderung angewiesen bist. Das bedeutet, dass sowohl regelmäßige Einkünfte als auch vorhandenes Vermögen in die Entscheidung einfließen.
Was bedeutet „ausreichend finanzielle Mittel“?
„Ausreichende finanzielle Mittel“ umfassen in diesem Kontext nicht nur ein regelmäßiges Einkommen, sondern auch bereits vorhandenes Vermögen, wie z.B. Ersparnisse oder liquide Mittel. Der Gründungszuschuss dient der Überbrückung einer wirtschaftlich schwierigen Anfangsphase, in der Gründer typischerweise noch keine stabilen Einnahmen haben, um ihre laufenden Lebenshaltungskosten und Betriebsausgaben zu decken.
Wenn Deine eigenen Kapitalreserven oder Dein Vermögen es Dir ermöglichen, die Anlaufkosten sowie Deinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, wird davon ausgegangen, dass der Bedarf an einem Zuschuss nicht gegeben ist. Die Agentur für Arbeit gewährt den Zuschuss nur dann, wenn eine finanzielle Unterstützung notwendig erscheint, um eine erfolgreiche Gründung zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass der Zuschuss in solchen Fällen in der Regel nicht bewilligt wird, da die Förderung nur für Gründer gedacht ist, die tatsächlich auf Unterstützung angewiesen sind.
Prüfung der Förderung als Ermessensleistung
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit gemäß den §§ 93 und 94 SGB III. Das bedeutet, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung besteht, sondern die Entscheidung vom individuellen Fall abhängt. Die Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Gewährung des Zuschusses für Deine Situation sinnvoll ist. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob andere finanzielle Mittel verfügbar sind, um den Übergang in die Selbstständigkeit zu finanzieren.
Die Ermessensentscheidung beinhaltet auch, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Förderung gegeben sein muss. In Fällen, in denen die Gründer ausreichende Eigenmittel nachweisen können, wird oft angenommen, dass diese Mittel ausreichen, um die finanziellen Herausforderungen der ersten Monate selbstständig zu bewältigen.
Du hast also keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss, wenn Du über ausreichend Vermögen oder finanzielle Mittel verfügst, um Deinen Lebensunterhalt während der Gründungsphase eigenständig zu sichern. Diese Unterstützung soll nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein tatsächlicher finanzieller Bedarf vorhanden ist. Andernfalls wird die Agentur für Arbeit von einer Bewilligung des Zuschusses absehen.
Wenn Deiner Existenzgründung vorbereitende Tätigkeiten mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche vorausgegangen sind, die bereits Außenwirkungen im Geschäftsverkehr entfaltet haben, wie z.B. die Anmietung von Geschäftsräumen oder der Einkauf von Waren, dann entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mit dem Zeitpunkt der Ausführung dieser Tätigkeiten giltst Du nicht mehr als arbeitslos, da Du bereits aktiv in Deinem Gründungsvorhaben tätig bist.
Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Solltest Du bereits solche vorbereitenden Tätigkeiten durchgeführt haben, kann dies dazu führen, dass Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden, da Du die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht mehr erfüllst. In diesem Fall bist Du verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Leistungen an die Agentur für Arbeit zurückzuerstatten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird entsprechend korrigiert und die Anspruchsdauer verlängert sich um die Tage, für die das Arbeitslosengeld zurückgezahlt werden musste.
Es ist daher wichtig, bereits bei der Antragstellung anzugeben, wann solche vorbereitenden Tätigkeiten begonnen haben. Damit stellst Du sicher, dass Du keine Leistungen erhältst, die Dir nicht mehr zustehen, und vermeidest mögliche Rückforderungen und Korrekturen seitens der Agentur für Arbeit. Wenn Du bereits Tätigkeiten durchgeführt hast, trage den früheren Zeitpunkt entsprechend ein, damit Dein Antrag korrekt und vollständig bleibt.
Ein nahtloser Übergang zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld und der Aufnahme Deiner selbstständigen Tätigkeit ist nicht erforderlich. Der Bezug des Arbeitslosengeldes kann enden, bevor Du Deine selbstständige Tätigkeit aufnimmst, solange zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitslosengeldbezugs noch eine Restanspruchsdauer von mindestens 150 Tagen besteht.
Es ist dabei kein Nachteil, wenn zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs und der tatsächlichen Aufnahme der Selbstständigkeit ein Zeitraum von maximal einem Monat liegt. Das bedeutet, dass Du nach dem Ende Deines Arbeitslosengeldbezugs noch bis zu einem Monat Zeit hast, um Deine Gründung zu beginnen, ohne dass sich dies nachteilig auf Deinen Anspruch auf den Gründungszuschuss auswirkt.
Wichtig ist, dass diese Regelung nur bis zu einem Zeitraum von einem Monat gilt. Wenn Du länger als einen Monat wartest, könnte dies Deinen Anspruch gefährden. Es ist daher empfehlenswert, die Gründung zeitnah zu beginnen, um alle Voraussetzungen für den Gründungszuschuss zu erfüllen und keine Förderung zu riskieren.
Ja, Menschen mit Behinderungen (gemäß § 19 SGB III) können unter bestimmten Voraussetzungen den Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben oder weniger als 150 Tage Restanspruch besteht. Das bedeutet, dass die strengen Anforderungen, die normalerweise für den Erhalt des Gründungszuschusses gelten, für Menschen mit Behinderungen gelockert sind.
Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen zusätzliche Unterstützung für den Schritt in die Selbstständigkeit erhalten, auch wenn sie die sonst üblichen Bedingungen für die Förderung nicht erfüllen. Die Förderung kann also gewährt werden, um eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Weitere Details zum Gesetzestext findest Du hier:
Diese Ausnahmeregelung verdeutlicht, dass der Gründungszuschuss eine individuelle Unterstützung ist, die auch besonderen Bedürfnissen gerecht wird und Menschen mit Behinderungen eine faire Chance für eine erfolgreiche Existenzgründung bietet.
Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist entscheidend, um zu klären, ob Du Anspruch auf den Gründungszuschuss hast und wie Deine sozialversicherungsrechtliche Einstufung aussieht.
Merkmale der selbstständigen Tätigkeit:
Freie Arbeitszeitgestaltung: Bei einer selbstständigen Tätigkeit bestimmst Du selbst, wann und wie lange Du arbeitest. Es gibt keine vorgegebenen Arbeitszeiten, die Du einzuhalten hast.
Verfügung über die eigene Arbeitskraft: Als Selbstständiger hast Du volle Verfügungsmacht über Deine Arbeitskraft und kannst selbst entscheiden, für wen Du tätig sein möchtest.
Eigenes wirtschaftliches Risiko: Du trägst das Unternehmerrisiko. Das bedeutet, dass Du das eingesetzte Kapital verlierst, wenn das Geschäft keinen Gewinn abwirft. Zu diesem Risiko gehört regelmäßig auch der Einsatz eigenen Kapitals.
Arbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung: Du arbeitest nicht als Angestellter für einen Arbeitgeber, sondern auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Du erstellst also selbst die Rechnungen und verantwortest Gewinne sowie Verluste.
Unternehmerrisiko und Kapital: Ein zentraler Punkt ist, dass Du eigenes Betriebskapital investierst und die wirtschaftlichen Konsequenzen (Gewinn oder Verlust) trägst. Dies unterscheidet die selbstständige Tätigkeit klar von einer abhängigen Beschäftigung.
Merkmale einer abhängigen Beschäftigung:
Weisungsgebundenheit: Bei einer abhängigen Beschäftigung bist Du in der Regel in den organisierten Betriebs- und Arbeitsablauf eines Auftraggebers eingegliedert. Dies bedeutet, dass Du örtlich, zeitlich oder inhaltlich an Vorgaben gebunden bist, die durch einen Arbeitgeber festgelegt werden.
Nutzung fremder Arbeitsmittel: Wenn Du die Arbeitsmittel des Auftraggebers nutzt und eng mit dessen Beschäftigten zusammenarbeitest, spricht dies eher für eine abhängige Beschäftigung.
Kein eigenes unternehmerisches Risiko: In einer abhängigen Beschäftigung trägst Du kein direktes wirtschaftliches Risiko. Dein Einkommen ist unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gesichert.
Wenn Du z.B. als Geschäftsführer, mitarbeitender Gesellschafter oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig bist, solltest Du unbedingt die relevanten Unterlagen (wie den Gesellschaftervertrag oder – sofern vorhanden – den Bescheid aus dem Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung) einreichen. Die Agentur für Arbeit benötigt diese Informationen, um den Status Deiner Beschäftigung korrekt zu beurteilen.
Beispiele zur Unterscheidung:
Geschäftsführer/Gesellschafter in einer GmbH: Wenn Du als Geschäftsführer oder Gesellschafter tätig bist, wird geprüft, ob Du tatsächlich unternehmerisches Risiko trägst (z.B. durch Kapitalbeteiligung) oder ob Du weisungsgebunden bist.
Fragebögen zur Einschätzung: Fragen wie „Tragen Sie eigenes unternehmerisches Risiko?“, „Sind Sie von einem Auftraggeber abhängig?“ oder „Nutzen Sie die Arbeitsmittel des Auftraggebers?“ sind typische Kriterien, um Deinen Status zu bestimmen. Falls Du auf solche Fragen überwiegend mit „Ja“ antwortest, deutet das eher auf eine abhängige Beschäftigung hin, und somit wäre eine selbstständige Einstufung fraglich.
Es ist wichtig, dass Du den Unterschied zwischen diesen beiden Tätigkeitsformen klar verstehst, da die falsche Einstufung Konsequenzen für Deinen Gründungszuschuss und Deine Sozialversicherungspflicht haben kann. Eine genaue Prüfung hilft, Missverständnisse zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu umgehen.
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